| Kapitel V DSGVO – Übermittlung in ein Drittland | Standardvertragsklauseln und eine Folgenabschätzung, sobald Daten einer anderen Stelle in einem Drittland zugänglich gemacht werden. | Liegt nicht vor. Der EDSA verlangt in den Leitlinien 05/2021 drei Bedingungen zugleich, darunter einen Importeur als eigene Rechtsperson. Unsere Remote-Mitarbeiter sind Beschäftigte derselben GmbH – die Daten bleiben innerhalb derselben verantwortlichen Stelle. |
| Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung | Technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind. Der EDSA verlangt diese Prüfung ausdrücklich auch dann, wenn kein Transfer vorliegt. | Zugriff nur über unsere Server in Köln, persönliche Konten mit zweitem Faktor, gesperrte Dateiübertragung und Zwischenablage, Protokollierung in Deutschland. |
| Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeitung | Der Verarbeitungsort und die eingesetzten Personen gehören in den Vertrag; Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung. | Der Arbeitsort Ägypten steht im Auftragsverarbeitungsvertrag. Er wird nicht verschwiegen und nicht nachträglich eingeführt. |
| Art. 30 DSGVO – Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten | Der Auftragsverarbeiter führt ein eigenes Verzeichnis. | Geführt, mit Angabe des Zugriffs aus Ägypten. Auszug auf Anfrage. |
| § 203 StGB – Berufsgeheimnisse | Mitwirkende Personen müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die Strafbarkeit belehrt werden. | Schriftliche Verpflichtung und Belehrung vor dem ersten Zugriff, für jede Person einzeln. Nachweis liegt bei uns und geht Ihnen zu. |
| AÜG – Arbeitnehmerüberlassung | Wer Personal an ein anderes Unternehmen überlässt, das es wie eigenes einsetzt, braucht eine Erlaubnis. Ohne sie kann ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzunternehmen fingiert werden. | Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (in Kraft seit Oktober 2025) greift der Erlaubnisvorbehalt bei reiner Auslandstätigkeit ohne Inlandsbezug nicht. Unsere Mitarbeiter arbeiten ausschließlich aus dem Ausland und reisen dafür nicht nach Deutschland. Die Personalführung bleibt bei uns; Sie sagen, was zu tun ist, nicht wann jemand Pause macht. |
| § 43e Abs. 4 BRAO · § 62a Abs. 4 StBerG | Wird die Tätigkeit außerhalb der EU erbracht, darf Zugang zu Mandantengeheimnissen nur eröffnet werden, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. | Diese Bewertung kann und darf Ihnen niemand abnehmen – sie ist Ihre Entscheidung als Kanzlei oder Steuerberatung. Wir liefern die Unterlagen dafür: Maßnahmen, Verpflichtungen, Protokolle. Wir behaupten nicht, dass Ägypten diese Voraussetzung erfüllt. |