Remote Work · Outsourcing · Offshoring

Dedizierte deutschsprachige Mitarbeiter – der Zugriff bleibt in Köln

Eine feste Person, die ausschließlich für Ihr Unternehmen arbeitet, Deutsch spricht und Ihre Abläufe kennt. Ihr Vertrag läuft allein mit der INFONET Computer GmbH in Köln – Sie stellen niemanden im Ausland ein. Gearbeitet wird ausschließlich über unsere Zugriffsserver in Köln: Auf den Geräten im Ausland entsteht keine einzige Kopie Ihrer Daten, und jede Sitzung ist protokolliert.

Feste, benannte Person Vertrag nur mit INFONET Zugriffsserver in Köln Jede Sitzung protokolliert

Das Modell

Kein Vermittler, keine fremde Firma – eigene Beschäftigte

Die Remote-Mitarbeiter haben einen Arbeitsvertrag mit der INFONET Computer GmbH in Köln. Nicht mit einer Agentur, nicht mit einer Partnerfirma im Ausland, nicht als freie Auftragnehmer. Nur der Arbeitsort liegt in Ägypten.

Dieser Unterschied klingt nach einer Formalie, ist aber der wichtigste Punkt der ganzen Konstruktion – rechtlich wie praktisch. Rechtlich, weil er darüber entscheidet, ob überhaupt eine Datenübermittlung in ein Drittland vorliegt (dazu unten mehr). Praktisch, weil Sie einen Ansprechpartner haben und nicht drei.

Wer für Sie arbeitet, wird von uns ausgewählt, eingearbeitet und geführt. Es gibt keinen Personalpool, aus dem jede Woche jemand anderes kommt.

  • Feste Personen. Sie arbeiten mit denselben Leuten, die Ihre Abläufe nach ein paar Wochen kennen.
  • Deutsch als Arbeitssprache. Für Telefon, E-Mail und Dokumentation – nicht nur für die Begrüßung.
  • Deutsche Arbeitszeiten. Ägypten liegt in derselben oder einer benachbarten Zeitzone; es gibt keine Nachtschicht-Konstruktion.
  • Ein Vertrag mit einem deutschen Unternehmen. Ihr Vertragspartner ist die INFONET Computer GmbH in Köln, nach deutschem Recht.

Das dedizierte Modell

Eine feste Person für Sie – ein Vertrag mit einem deutschen Unternehmen

Sie bekommen keine Servicenummer und keinen Pool, aus dem jede Woche jemand anderes anruft, sondern eine benannte Person, die nur für Sie arbeitet.

Was Sie bekommen

Eine feste Kraft, die ausschließlich für Ihr Unternehmen tätig ist. Sie lernt Ihre Abläufe, Ihre Systeme und Ihre Kunden kennen – so wie eine eigene Kraft es täte, nur dass Sie sie nicht einstellen müssen.

  • Namentlich benannt, nicht anonym
  • Arbeitet nur für Sie, nicht für mehrere Kunden gleichzeitig
  • Umfang und Arbeitszeiten werden im Vertrag festgelegt
  • Vertretung bei Urlaub und Krankheit wird vorher geregelt

Was Sie nicht bekommen

Keine Verpflichtungen im Ausland. Sie schließen keinen Arbeitsvertrag, führen keine Lohnabrechnung, begründen keine Betriebsstätte und haben es mit keiner ausländischen Gesellschaft zu tun.

  • Ihr einziger Vertragspartner ist die INFONET Computer GmbH
  • Deutsches Recht, deutscher Gerichtsstand
  • Sämtliche Arbeitgeberpflichten liegen bei uns
  • Eine Rechnung, kein Auslandsbezug in Ihrer Buchhaltung

Wie der Zugriff läuft

Vier Schritte – und an keiner Stelle verlassen Daten Ihr Haus

Der technische Aufbau ist der Kern des Ganzen. Er entscheidet darüber, was ein Remote-Mitarbeiter sehen kann und was nicht auf sein Gerät gelangt.

  1. Anmeldung am Zugriffsserver in Köln

    Der Mitarbeiter meldet sich an einem Server in unserem Haus an – mit persönlichem Konto und zweitem Faktor. Ohne diesen Schritt gibt es keinen Weg in Ihre Systeme.

  2. Sitzung auf dem Bildschirm, nicht auf dem Gerät

    Von dort aus wird auf Ihre Systeme zugegriffen. Übertragen werden Bildschirminhalte, Tastatur und Maus. Die Anwendung läuft bei Ihnen, nicht auf dem Gerät im Ausland.

  3. Kein Weg für Daten nach außen

    Dateiübertragung, Zwischenablage und Drucken aus der Sitzung heraus sind gesperrt. Es gibt keinen vorgesehenen Weg, eine Datei auf das lokale Gerät zu bekommen.

  4. Protokoll bei uns in Köln

    Anmeldung, Dauer, Zielsystem und Abmeldung werden auf unseren Servern festgehalten. Das Protokoll liegt in Deutschland und ist für Sie einsehbar.

Nachvollziehbarkeit

Wer wann auf was zugegriffen hat

Auf Wunsch legen wir Ihnen das Protokoll monatlich vor – oder Sie sehen jederzeit selbst hinein.

Zugriffsserver Köln · Sitzungsprotokoll
Sitzungen im Monat412alle protokolliert
Dateiübertragungen0technisch gesperrt
ProtokollortKölneigener Server
Aufbewahrung90 Tagedanach gelöscht
BeginnMitarbeiterZielsystemDauerDatenabfluss
02.09. 08:14M. A.Terminalserver Kunde A01:42keiner
02.09. 09:03S. F.Ticketsystem00:35keiner
02.09. 10:20M. A.Warenwirtschaft Kunde B02:11keiner
02.09. 13:05N. H.Terminalserver Kunde A03:04keiner
Nachbau der Protokollansicht. Alle Namen, Zeiten und Systeme sind Beispieldaten.

Datenschutz im Einzelnen

Was gilt – und was wir dafür tun

Wir sagen Ihnen lieber genau, wie die Rechtslage ist, als Ihnen ein sorgenfreies Bild zu malen. Die folgende Übersicht können Sie Ihrem Datenschutzbeauftragten vorlegen.

RegelungWas sie verlangtWie es hier aussieht
Kapitel V DSGVO – Übermittlung in ein DrittlandStandardvertragsklauseln und eine Folgenabschätzung, sobald Daten einer anderen Stelle in einem Drittland zugänglich gemacht werden.Liegt nicht vor. Der EDSA verlangt in den Leitlinien 05/2021 drei Bedingungen zugleich, darunter einen Importeur als eigene Rechtsperson. Unsere Remote-Mitarbeiter sind Beschäftigte derselben GmbH – die Daten bleiben innerhalb derselben verantwortlichen Stelle.
Art. 32 DSGVO – Sicherheit der VerarbeitungTechnische und organisatorische Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind. Der EDSA verlangt diese Prüfung ausdrücklich auch dann, wenn kein Transfer vorliegt.Zugriff nur über unsere Server in Köln, persönliche Konten mit zweitem Faktor, gesperrte Dateiübertragung und Zwischenablage, Protokollierung in Deutschland.
Art. 28 DSGVO – AuftragsverarbeitungDer Verarbeitungsort und die eingesetzten Personen gehören in den Vertrag; Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung.Der Arbeitsort Ägypten steht im Auftragsverarbeitungsvertrag. Er wird nicht verschwiegen und nicht nachträglich eingeführt.
Art. 30 DSGVO – Verzeichnis der VerarbeitungstätigkeitenDer Auftragsverarbeiter führt ein eigenes Verzeichnis.Geführt, mit Angabe des Zugriffs aus Ägypten. Auszug auf Anfrage.
§ 203 StGB – BerufsgeheimnisseMitwirkende Personen müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die Strafbarkeit belehrt werden.Schriftliche Verpflichtung und Belehrung vor dem ersten Zugriff, für jede Person einzeln. Nachweis liegt bei uns und geht Ihnen zu.
AÜG – ArbeitnehmerüberlassungWer Personal an ein anderes Unternehmen überlässt, das es wie eigenes einsetzt, braucht eine Erlaubnis. Ohne sie kann ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzunternehmen fingiert werden.Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (in Kraft seit Oktober 2025) greift der Erlaubnisvorbehalt bei reiner Auslandstätigkeit ohne Inlandsbezug nicht. Unsere Mitarbeiter arbeiten ausschließlich aus dem Ausland und reisen dafür nicht nach Deutschland. Die Personalführung bleibt bei uns; Sie sagen, was zu tun ist, nicht wann jemand Pause macht.
§ 43e Abs. 4 BRAO · § 62a Abs. 4 StBerGWird die Tätigkeit außerhalb der EU erbracht, darf Zugang zu Mandantengeheimnissen nur eröffnet werden, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist.Diese Bewertung kann und darf Ihnen niemand abnehmen – sie ist Ihre Entscheidung als Kanzlei oder Steuerberatung. Wir liefern die Unterlagen dafür: Maßnahmen, Verpflichtungen, Protokolle. Wir behaupten nicht, dass Ägypten diese Voraussetzung erfüllt.
Die letzte Zeile ist die unbequeme. Für Rechtsanwaltskanzleien und Steuerberatungen gilt neben der DSGVO eine eigene berufsrechtliche Hürde, und die ist bei einem Staat außerhalb der EU hoch. Wir sagen das vor dem Vertrag und nicht danach.
Zum AÜG: Die Einordnung beruht auf einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit, nicht auf einem Urteil – ein Gericht hat darüber noch nicht entschieden. Sie hängt daran, dass die Person für die Arbeit nicht nach Deutschland kommt. Ein einziger Arbeitseinsatz vor Ort würde die Bewertung ändern.
Stand der Angaben: September 2026. Grundlage sind die Leitlinien 05/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses zum Zusammenspiel von Art. 3 und Kapitel V DSGVO sowie § 43e BRAO und § 62a StBerG. Diese Übersicht ist eine Beschreibung unseres Aufbaus, keine Rechtsberatung.

Wo wir abraten

Wofür dieses Modell nicht gedacht ist

Es gibt Fälle, in denen wir von vornherein abraten. Lieber ein Auftrag weniger als ein Kunde, der hinterher ein Problem hat.

  • Mandats- und Patientendaten ohne ausdrückliche Entscheidung. Kanzleien, Steuerberatungen und Praxen müssen die Vergleichbarkeit des Geheimnisschutzes selbst bewerten und dokumentieren. Ohne diese Entscheidung fangen wir nicht an.
  • Besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO. Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit, biometrische Daten – hier ist die Abwägung eine andere, und sie gehört vorher geführt.
  • Betriebe unter NIS-2 ohne Prüfung der Lieferkette. Wer selbst unter die Richtlinie fällt, muss seine Dienstleister bewerten. Wir liefern dafür die Angaben, aber die Bewertung müssen Sie führen.
  • Wenn ein Betriebsrat nicht eingebunden ist. Der Zugriff auf Systeme, in denen Beschäftigtendaten liegen, kann mitbestimmungspflichtig sein. Das gehört vor die Einführung, nicht danach.

Häufige Fragen

Fragen zu Remote-Mitarbeitern

Werden unsere Daten nach Ägypten übertragen?
Es entstehen dort keine Kopien. Der Mitarbeiter sieht Bildschirminhalte, die über unseren Server in Köln zu ihm gelangen; die Anwendung läuft bei Ihnen. Dateiübertragung, Zwischenablage und Drucken aus der Sitzung sind gesperrt. Rechtlich betrachtet ist das trotzdem eine Verarbeitung Ihrer Daten – nur eben keine Übermittlung an eine andere Stelle im Sinne des Kapitels V der DSGVO, weil es sich um Beschäftigte derselben Gesellschaft handelt.
Brauchen wir Standardvertragsklauseln?
Nach der Leitlinie 05/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses nicht: Standardvertragsklauseln setzen einen Importeur als eigene Rechtsperson voraus. Den gibt es hier nicht, weil die Mitarbeiter bei der INFONET Computer GmbH angestellt sind. Wir raten Ihnen trotzdem, diese Einordnung mit Ihrem Datenschutzbeauftragten zu besprechen – sie ist gut begründet, aber sie ist eine Rechtsauffassung.
Was steht in unserem Auftragsverarbeitungsvertrag?
Der Arbeitsort Ägypten wird ausdrücklich benannt, ebenso die technischen Maßnahmen und die Protokollierung. Manche Anbieter lassen diesen Punkt weg. Wir halten das für einen Fehler: Was im Vertrag fehlt, fällt spätestens bei der nächsten Prüfung auf – und dann steht der Kunde damit allein da.
Können wir das als Kanzlei oder Steuerberatung nutzen?
Nur, wenn Sie selbst zu dem Ergebnis kommen, dass der Geheimnisschutz in Ägypten dem inländischen vergleichbar ist – das verlangen § 43e Abs. 4 BRAO und § 62a Abs. 4 StBerG. Diese Bewertung dürfen wir Ihnen nicht abnehmen, und wir behaupten auch nicht, dass sie leichtfällt. Wir liefern die Unterlagen und akzeptieren ein Nein.
Wer haftet, wenn etwas schiefgeht?
Ihr Vertragspartner ist die INFONET Computer GmbH in Köln, nach deutschem Recht und mit deutschem Gerichtsstand. Es gibt keine Kette über eine ausländische Gesellschaft, an deren Ende niemand mehr greifbar ist.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet?
Das Konto wird am selben Tag gesperrt. Da auf den Geräten im Ausland keine Daten liegen, gibt es nichts einzusammeln – das ist der eigentliche Vorteil dieses Aufbaus gegenüber Notebooks, die verteilt werden.
Können wir das Protokoll einsehen?
Ja. Auf Wunsch monatlich als Auszug oder auf Anfrage für einen bestimmten Zeitraum. Aufbewahrt wird es 90 Tage auf unseren Servern in Köln, danach wird es gelöscht.

Erstgespräch

Bringen Sie Ihren Datenschutzbeauftragten mit

Wir gehen den Aufbau mit Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten durch, bevor irgendetwas unterschrieben wird. Danach wissen Sie, ob das Modell für Ihr Haus in Frage kommt – und wenn nicht, sagen wir Ihnen das auch.

0221 984300-0Zentrale und Support-Hotline

[email protected]Antwort innerhalb von 4 Stunden an Werktagen

Robert-Perthel-Straße 7250739 Köln – Bilderstöckchen

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